Digital-Consulting Autor: André 30.08.2022

Abmahnwelle gegen Google Fonts Nutzer – alles, was Sie wissen müssen

Zahlreiche Webseitenbetreiber erreichen aktuell Forderungsschreiben mit Zahlungsaufforderungen zwischen 100 € bis hin zu 500 €. Warum? Weil sie Google Fonts nutzen und dies gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen soll. Wie es zur Abmahnwelle kam, wo Ähnliches droht und was man tun kann, verraten wir Ihnen nachfolgend.

Was ist Google Fonts?

Bei Google Fonts können sich Webseitenbetreiber aus einem umfangreichen Verzeichnis kostenlose und hochwertige Schriftarten lokal auf den eigenen Webserver herunterladen und so selber für ihre Webseite nutzen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, diese nicht erst auf den eigenen Webserver zu ziehen, sondern direkt von Google Fonts einzubinden. Die Krux dabei: Der Browser des Webseitenbesuchers stellt eine automatische Verbindung zu Google Fonts her, um die Schriftart von dort zu laden. Das rief jetzt Datenschützer auf den Plan, denn damit bekommt Google Einblicke in Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Laut DSGVO werden auf diese Weise unerlaubt personenbezogene Daten an Google weitergegeben. Das Gerichtsurteil aus München führt zur aktuellen Abmahnwelle für Google Fonts Nutzer.

Das Gerichtsurteil aus München zu Google Fonts

Im Januar 2022 legte das Landgericht (LG) München mit seiner Entscheidung, die Online-Nutzung von Google Fonts aufgrund der unerlaubten Weitergabe von personenbezogenen Daten an Google zu verbieten, die Grundlage für die Abmahnwelle. Forderungsschreiben wurden seither in großer Anzahl verschickt und sorgten für Unmut bei zahlreiche Webseitenbetreibern. Die Schreiben ereilten alle, die Google Fonts nicht datenschutzkonform nutzten, also online abriefen.

Das Münchener Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es bei den Informationen, die mit der dynamischen IP-Adresse übermittelt werden, um solche handelt, die in das Datenschutzrecht fallen. Durch die Weiterleitung an Google werde das Recht der informationellen Selbstbestimmung verletzt. Es fehle schlicht eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage in Form eines berechtigten Interesses. Neben einem Unterlassungsanspruch sprach das LG München dem Kläger noch einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 € zu.

Nach Artikel 82 der DSGVO kann dieser Schadensersatzanspruch bewilligt werden und steht mit dem Urteil allen Personen zu, denen „wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist“. Damit legte das Urteil des Münchener Richters das Fundament der Massenforderungen.

Ist das nur ein Problem von Google Fonts?

Nein, denn nicht nur bei Google Fonts werden Inhalte von externen Domains auf der eigenen Seite platziert und von dort abgerufen. Denken Sie hier nur an YouTube-Videos, Social-Media-Beiträge, Siegel für Shopbewertungen, Vorschaubilder für Links oder weitere Webfonts. Rein technisch ist es auch bei diesen möglich, dass die Informationen der IP-Adresse weitergeleitet werden.

Wie kann man sich vor künftigen Abmahnungen schützen?

Wichtig ist es zunächst einmal zu prüfen, welche Inhalte auf einer Seite von einem externen Server geladen werden. Dazu wäre es notwendig, die Seite aufwendig zu prüfen. Sie können es sich jedoch etwas einfacher gestalten, um sich vor einer möglichen Abmahnung zu schützen.

Holen Sie sich das Einverständnis Ihrer Webseitenbesucher ein, sodass diese aktiv einwilligen, dass Inhalte von externen Servern geladen werden. Hilfreich ist dazu ein Consent Manager, der automatisch solche Einwilligungen einholt und verwaltet.

Laden Sie Inhalte immer direkt von Ihrem lokalen Server und vermeiden Sie den Umweg über einen externen Dritten.


First Step: Steigen Sie in jedem Fall auf die lokal gehostete Version von Google Fonts um.

Gerne unterstützen wir Sie als SEO-Agentur dabei, Ihre Webseite DSGVO-konform zu gestalten. Nehmen Sie dafür gerne jederzeit Kontakt zu uns auf.

Tipp: Sollten Sie von einer Abmahnung aufgrund von Google Fonts betroffen sein, prüfen Sie diese zunächst genau. Im besten Fall können Sie dagegen Einspruch einlegen. Lassen Sie sich von einem Fachanwalt für IT-Recht beraten.

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